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   BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73   

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BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73 (https://dejure.org/1973,924)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1973 - VI B 80.73 (https://dejure.org/1973,924)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1973 - VI B 80.73 (https://dejure.org/1973,924)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Hiervon sind auch die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer einschlägigen Rechtsprechung seit jeher ausgegangen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 179; 35, 225 [228/229]; 38, 336 [341/342]).

    Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß der Beamte zu Behauptungen tatsächlicher Art, aus denen der Dienstherr für den Beamten ungünstige Folgerungen ziehen will, gehört werden muß (vgl. BVerwGE 38, 336 [341 ff.]; Plog-Wiedow, BBG, § 90, RdNr. 9).

    Das Berufungsgericht ist in seinen tragenden Rechtsausführungen nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 12. Oktober 1971 - BVerwG VI C 99.67 - (BVerwGE 38, 336) abgewichen.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]).

    Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch hierzu BVerwGE 13, 90 [91/92]).

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Diese Vorschriften sollen der Entlastung des Revisions- und des Beschwerdegerichts dienen und verhindern, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 38.73 -).

    Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen gerügt wird, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO daher die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, und vor allem schlüssig und substantiiert darzulegen, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann (vgl. auch hierzu BVerwGE 31, 212 [217]).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Hiervon sind auch die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer einschlägigen Rechtsprechung seit jeher ausgegangen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 179; 35, 225 [228/229]; 38, 336 [341/342]).
  • BVerwG, 06.08.1973 - VI CB 140.73
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Im übrigen könnte - was vom Beschwerdeführer offenbar übersehen wird - das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 5.68

    Voraussetzungen, Form und Umfang der Auskunftserteilung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Hiervon sind auch die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer einschlägigen Rechtsprechung seit jeher ausgegangen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 179; 35, 225 [228/229]; 38, 336 [341/342]).
  • BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Dieses Vorbringen, das offensichtlich den Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde verkennt, kann daher nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 55] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 38.73

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages - Vorliegen eines unsubstanziierten

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Diese Vorschriften sollen der Entlastung des Revisions- und des Beschwerdegerichts dienen und verhindern, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 38.73 -).
  • BVerwG, 07.02.1973 - II B 41.72

    Überprüfung von Fahrtenbüchern auf ihre Richtigkeit - Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Daraus ergibt sich eindeutig, daß das hier in Rede stehende, in tatsächlicher Hinsicht - wie bereits dargelegt - unsubstantiierte Beschwerdevorbringen in Wirklichkeit nicht als Verfahrensrüge, sondern als im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtliche Sachrüge anzusehen ist (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG II B 41.72 -).
  • BVerwG, 26.07.1973 - VI B 22.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1973 - VI B 80.73
    Es genügt dafür auch nicht, daß die Fragen - wie die Beschwerde behauptet - "eine den vorliegenden Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit für das Verhältnis des öffentlich rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten" haben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VI B 22.73 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 26.04.1973 - VI B 59.72

    Äußerungen eines Beamten über Vorgesetzte sowie über die Dienstbehörden und

  • BVerwG, 06.05.1977 - 6 B 5.77

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im

    Im übrigen kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - sowie vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und 96] und vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 -).
  • BVerwG, 04.04.1975 - VI B 65.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Abgesehen davon ist bei der Beurteilung einer Verfahrensrüge von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auszugehen, und zwar auch dann, wenn sie rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 18.03.1976 - 6 B 86.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begründung eines

    Im übrigen kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [a.a.O.], vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [a.a.O.] und vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 -).
  • BVerwG, 08.03.1974 - VI B 72.73
    Im übrigen könnte das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - undvom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73-).
  • BVerwG, 08.07.1977 - 6 CB 23.76

    Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann zudem nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95]; 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]; 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 - 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] 18. März 1976 - BVerwG VI B 86.75 - 13. Oktober 1976 - BVerwG VI B 77.75 -).
  • BVerwG, 24.06.1974 - VI B 25.74

    Vernehmung einer Person als Zeuge statt als Partei - Zulässigkeit und

    Diese Anforderungen sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 - mit Nachweisen).
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